Lässt sich eine WEG in der Eigentümerversammlung wegen des Vorgehens gegen einen Eigentümer durch einen Anwalt beraten, so kann sich der betroffene Eigentümer in der Versammlung ebenfalls von einem Anwalt begleiten und beraten lassen. Der Anwalt des betroffenen Eigentümers kann in diesem Fall nicht von der Versammlung ausgeschlossen werden - auch wenn dieser nicht zum Personenkreis gehört, der nach der Gemeinschaftsordnung berechtigt ist, einen Wohnungseigentümer zu vertreten. Denn hier ist dem betroffenen Eigentümer aus Gründen der Waffengleichheit die Begleitung durch einen Rechtsanwalt zuzugestehen.
Der unberechtigte Ausschluss eines Beraters führt zur Anfechtbarkeit des in der Versammlung gefassten Beschlusses.
AG Berlin-Schöneberg, 17.03.2016 - Az: 771 C 64/15
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