Enthält die Teilungserklärung zum Verkauf einer Wohnung keine ausdrückliche Regelung, wie die erforderliche Zustimmung der "Mehrheit der übrigen Wohnungseigentümer" zu erfolgen hat, so muss die Zustimmung durch Beschluss erfolgen.
Für die Zustimmung reicht insoweit nach der Teilungserklärung die Mehrheit der übrigen Wohnungs- und Teilerbbauberechtigten aus. Zum anderen kann nach
§ 23 Abs. 3 WEG auch außerhalb einer Wohnungseigentümerversammlung ein Beschluss gefasst werden, wenn alle Wohnungseigentümer dem Beschlussentwurf zustimmen.