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Pflanzen im Gemeinschaftsgarten und der Beseitigungsanspruch eines Eigentümers

Mietrecht | Lesezeit: ca. 6 Minuten

Ein Beseitigungsanspruch wegen Anpflanzungen auf gemeinschaftlichem Eigentum einer Wohnungseigentümergemeinschaft setzt nach § 15 Abs. 3 WEG i. V. m. § 1004 Abs. 1 BGB voraus, dass der in Anspruch genommene Eigentümer als Störer verantwortlich ist. Zu unterscheiden ist dabei zwischen dem Handlungsstörer, der die Beeinträchtigung durch eigenes aktives Tun herbeigeführt hat, und dem Zustandsstörer, dem eine fortdauernde Beeinträchtigung aufgrund der tatsächlichen oder rechtlichen Herrschaft über die störende Sache zuzurechnen ist. Eine Haftung als Handlungsstörer scheidet aus, wenn nicht nachgewiesen werden kann, dass der jeweilige Eigentümer die beanstandeten Anpflanzungen selbst vorgenommen hat. Gerade bei langjährig bestehenden Wohnungseigentümergemeinschaften ist häufig davon auszugehen, dass Anpflanzungen bereits durch den Bauträger bei Begründung des Wohnungseigentums angelegt wurden.

Die Haftung als Zustandsstörer setzt voraus, dass der in Anspruch Genommene nicht nur tatsächlich und rechtlich in der Lage ist, die Störung zu beseitigen, sondern dass die Störung bei gebotener wertender Betrachtung durch seinen maßgeblichen Willen zumindest aufrechterhalten wird. Befinden sich Anpflanzungen auf einer Grundstücksfläche, die im gemeinschaftlichen Eigentum steht und an der kein Wohnungseigentümer ein Sondernutzungsrecht hat, fehlt es einzelnen Eigentümern an der rechtlichen Befugnis zur eigenständigen Beseitigung. Da die Bepflanzung des gemeinschaftlichen Eigentums der Disposition aller Eigentümer unterliegt, kann einem einzelnen Eigentümer die Störung nicht zugerechnet werden - unabhängig davon, ob er ein tatsächliches Interesse an der Aufrechterhaltung der Bepflanzung hat. Eine Zustandsstörerhaftung scheidet in diesen Konstellationen aus.

Beseitigungsansprüche wegen Anpflanzungen auf Gemeinschaftsflächen unterliegen der dreijährigen Regelverjährungsfrist des § 195 BGB. Der Verjährungsbeginn richtet sich nach § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB und setzt neben dem Entstehen des Anspruchs die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis des Gläubigers von den anspruchsbegründenden Umständen voraus. Bei sichtbaren baulichen Veränderungen - zu denen auch Anpflanzungen auf Gemeinschaftseigentum zählen - spricht ein Anscheinsbeweis für die Kenntnis des die Beseitigung verlangenden Eigentümers. Grob fahrlässig handelt, wer auf der Hand liegende Erkenntnismöglichkeiten nicht ausnutzt, obwohl er sich die Kenntnis in zumutbarer Weise ohne nennenswerte Mühe hätte verschaffen können. Das Nichtvorhandensein von Sondernutzungsrechten ergibt sich unmittelbar aus der Teilungserklärung, deren Einsichtnahme jedem Eigentümer bei Erwerb zumutbar ist. Wer beim Erwerb seiner Wohnung die Teilungserklärung nicht zur Kenntnis nimmt, obwohl sichtbare Anpflanzungen auf Gemeinschaftsflächen bereits vorhanden sind, handelt grob fahrlässig i. S. v. § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB.

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