Es handelt sich nicht um einen Verstoß gegen die Verkehrssicherungspflicht, wenn eine Wohnungseigentümergemeinschaft nicht durch Schilder, Ampel oder sonstige Hinweise darauf aufmerksam macht, dass sich das Garagenrolltor drei Minuten nach seiner Öffnung automatisch schließt, wenn die Tiefgarage nicht für einen allgemeinen Verkehr geöffnet ist.
Aufgrund dessen ist durch die Tiefgarage nur ein beschränkter Verkehr eröffnet worden. Dieser ist nur für einen bestimmten Personenkreis eröffnet worden. Dieser löst auch nur diesem Personenkreis gegenüber entsprechend begrenzte Verkehrssicherungspflichten aus.
Der betroffene Personenkreis (Mieter und Eigentümer) hat auch anderweitig Gelegenheit, sich über die Öffnungszeiten des Tiefgaragentores zu informieren.
LG Köln, 12.01.2012 - Az: 29 S 57/11
ECLI:DE:LGK:2012:0112.29S57.11.00
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