Es ist weit verbreitet und üblich, dass Schuhe zeitweilig im Flur auf der Fußmatte abgestellt werden, da eine Verschmutzung der Wohnung vermieden werden soll. Auf der Fußmatte abgestellte Schuhe sind in der Regel für Dritte nicht gefährlich, da sich Personen, die eine Wohnung nicht betreten wollen, sich der Fußmatte üblicherweise auch nicht nähern. Daher ist auch ein Wohnungseigentümerbeschluss, nach dem das witterungsbedingte Abstellen von Schuhen auf der Fußmatte im Flur zulässig ist, nicht zu beanstanden.
Es ist nicht erforderlich, dass im Haus ein Zustand völliger Gefahrenfreiheit geschaffen wird, die Verkehrssicherungspflicht gebietet es lediglich, die zur Verhütung von Unfällen im Treppenhaus erforderlichen Vorkehrungen zu treffen nicht aber, das Unterbinden von üblichen und nachvollziehbaren Verhaltensweisen zur Abwendung von denkbar entfernten Gefahren. Dies gilt insbesondere dann, wenn diese bei der verkehrsüblichen und zumutbaren eigenen Sorgfalt ohne weiteres vermeidbar sind.
OLG Hamm, 20.04.1988 - Az: 15 W 168/88
Wir lösen Ihr Rechtsproblem!
AnwaltOnline - bekannt aus Handelsblatt
Fragen kostet nichts: Schildern Sie uns Ihr Anliegen – Sie erhalten ein individuelles Angebot für eine anwaltliche Beratung.
Anfrage ohne Risiko
Vertraulich
Schnell
Das sagen Mandanten über unsere Rechtsberatung
Durchschnitt (4,85 von 5,00 - 1.250 Bewertungen)
Schnelle und verständliche Beratung zum Thema Kündigungsfrist. Vielen Dank!
Verifizierter Mandant
Nach Anfrage , sofortiges Kostenangebot. Nach der Zahlung bekommt man zeitnah eine gut verständliche und kompetente Beratung.
Ich habe diese ...