Rechtsfragen? Lösen Sie mit unseren Anwälten   Jetzt Anfrage stellen Bereits 421.745 Anfragen

Auf gesundheitsschädliche Baustoffe ist beim Hausverkauf hinzuweisen

Mietrecht Lesezeit: ca. 1 Minute

Über beim Hausbau verwendete erkannte gesundheitsschädliche Baustoffe (vorliegend: Asbestzementplatten) ist vom Hausverkäufer aufzuklären, da es sich um einen offenbarungspflichtigen Mangel der Kaufsache handelt, sofern eine ernsthafte Gefahr besteht, dass Stoffe mit einem erheblichen gesundheitsgefährdenden Potential im Rahmen der üblichen Nutzung des Kaufobjekts austreten.
Eine in diesem Sinne erhebliche Einschränkung der Nutzbarkeit liegt auch dann vor, wenn übliche Sanierungsarbeiten wie Bohrungen an der Hausfassade nicht ohne gravierende Gesundheitsgefahren vorgenommen werden können.


OLG Celle, 17.09.2009 - Az: 16 U 61/09


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)

Wir lösen Ihr Rechtsproblem!

AnwaltOnline – bekannt aus Hamburger Abendblatt 

Das sagen Mandanten über unsere Rechtsberatung

Durchschnitt (4,85 von 5,00 - 1.278 Bewertungen)

Danke, schnelle Bearbeitung
Jürgen Schwemmhuber, Landshut
Sehr schnelle Antwort. Sehr kompetente Beratung und Freundlichkeit. Nur zu empfehlen. Ich persönlich nehme eine Beratung oder eine Vertretung ...
Mike Perke, Kolkwitz