Die Wohnungseigentümerversammlung ist nicht öffentlich. Nur die Wohnungseigentümer persönlich oder deren bevollmächtigte Vertreter sind zur Teilnahme an der Eigentümerversammlung berechtigt, sofern in der Teilungserklärung oder einer anderen Vereinbarung nichts anderes geregelt wurde.
Allein das fortgeschrittene Alters eines Eigentümers kann die Hinzuziehung eines Anwaltes nicht rechtfertigen.
Die Rechtsprechung erkennt jedoch an, dass ein Wohnungseigentümer in bestimmten Fällen ein berechtigtes Interesse besitzen kann, in der Versammlung einen Berater hinzuzuziehen. Dafür müssen aber Gründe vorliegen, die gewichtiger sind als das Interesse der übrigen Wohnungseigentümer, die Versammlung auf den eigenen Kreis zu beschränken. Denn aus der Nichtöffentlichkeit der Versammlung folgt, dass die Anwesenheit Dritter grundsätzlich nicht geduldet werden muss.
Es ist deshalb eine Abwägung der gegensätzlichen Belange im Einzelfall vorzunehmen. Gesichtspunkte bilden z.B. in der Person des betroffenen Wohnungseigentümers liegende Umstände wie hohes Alter oder geistige Gebrechlichkeit, aber auch Umstände, die in der Schwierigkeit der anstehenden Beratungsgegenstände zu sehen sind.
Andererseits kann in kleineren Gemeinschaften das Interesse der übrigen Wohnungseigentümer, von äußeren Einflussnahmen ungestört beraten und abstimmen zu können, höher zu veranschlagen sein.
Zerstrittenheit der Wohnungseigentümer untereinander reicht, auch wenn sie im Zusammenhang mit einem der Beratungsgegenstände steht, nicht aus.
Allein das fortgeschrittene Alters eines Eigentümers kann die Hinzuziehung eines Anwaltes nicht rechtfertigen.
Hierzu führte das Gericht aus:
Die Versammlung der Wohnungseigentümer ist nicht öffentlich. Ist, wie hier, durch Teilungserklärung oder Vereinbarung nichts anderes bestimmt, so sind nur die Wohnungseigentümer persönlich oder deren bevollmächtigte Vertreter zur Teilnahme befugt.Die Rechtsprechung erkennt jedoch an, dass ein Wohnungseigentümer in bestimmten Fällen ein berechtigtes Interesse besitzen kann, in der Versammlung einen Berater hinzuzuziehen. Dafür müssen aber Gründe vorliegen, die gewichtiger sind als das Interesse der übrigen Wohnungseigentümer, die Versammlung auf den eigenen Kreis zu beschränken. Denn aus der Nichtöffentlichkeit der Versammlung folgt, dass die Anwesenheit Dritter grundsätzlich nicht geduldet werden muss.
Es ist deshalb eine Abwägung der gegensätzlichen Belange im Einzelfall vorzunehmen. Gesichtspunkte bilden z.B. in der Person des betroffenen Wohnungseigentümers liegende Umstände wie hohes Alter oder geistige Gebrechlichkeit, aber auch Umstände, die in der Schwierigkeit der anstehenden Beratungsgegenstände zu sehen sind.
Andererseits kann in kleineren Gemeinschaften das Interesse der übrigen Wohnungseigentümer, von äußeren Einflussnahmen ungestört beraten und abstimmen zu können, höher zu veranschlagen sein.
Zerstrittenheit der Wohnungseigentümer untereinander reicht, auch wenn sie im Zusammenhang mit einem der Beratungsgegenstände steht, nicht aus.
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Theresia Donath
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