Der nachträgliche Einbau eines Heizkörpers in einen Wintergarten stellt einen Eingriff in das gemeinschaftseigene Zentralheizungssystem dar und ist daher als
bauliche Veränderung im Sinne des
§ 22 Abs. 1 Satz 1 WEG zu qualifizieren. Als solche bedarf sie grundsätzlich der Zustimmung aller Wohnungseigentümer. Nach § 22 Abs. 1 Satz 2 WEG entfällt das Zustimmungserfordernis jedoch, soweit die Rechte der übrigen Eigentümer durch die Maßnahme nicht über das in
§ 14 WEG bestimmte Maß hinaus beeinträchtigt werden.
Maßgeblicher Beurteilungsmaßstab ist damit § 14 Nr. 1 und Nr. 3 WEG, wonach keinem der anderen Wohnungseigentümer über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinaus ein Nachteil erwachsen darf. Ein solcher Nachteil ist nicht bereits dann anzunehmen, wenn die Nutzungsintensität des betroffenen Sondereigentums steigt. Entscheidend ist vielmehr, ob diese intensivere Nutzung Auswirkungen auf das Gemeinschaftseigentum oder die Rechtssphäre der übrigen Eigentümer hat. Findet die intensivere Nutzung ausschließlich innerhalb des Sondereigentums statt und wird die Funktionstüchtigkeit der gemeinschaftseigenen Heizungsanlage durch den Einbau des Heizkörpers nicht beeinträchtigt, scheidet ein relevanter Nachteil aus.
Im Hinblick auf die Kostentragung war im zu entscheidenden Fall zu berücksichtigen, dass der einbauende Eigentümer bereit war, sämtliche durch den Heizkörpereinbau verursachten Verbrauchskosten sowie die Kosten etwaiger Reparaturen ab dem Zuleitungssystem zu tragen. Ergänzend gilt
§ 16 Abs. 3 Satz 2 WEG, wonach Wohnungseigentümer, die einer baulichen Veränderung nicht zugestimmt haben, nicht zur Kostentragung verpflichtet sind. Eine finanzielle Belastung der übrigen Eigentümer ist damit ausgeschlossen. Sofern im Einzelfall zudem nicht die beheizte Fläche insgesamt erweitert wird, sondern lediglich die Art der Beheizung eines bereits bestehenden Raumes verändert wird - etwa weil der betreffende Raum durch die Umwandlung eines Balkons in einen Wintergarten bereits zuvor (indirekt) beheizt wurde -, ist auch mit einer Erhöhung der gemeinschaftlichen Heizkosten nicht zu rechnen.
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