Versperrt ein Wohnungseigentümer bei Nutzung seines Stellplatzes einem anderen Bewohner die Tür zu dessen Abstellraum, so bedeutet dies nicht, dass der Stellplatzeigentümer auf den Stellplatz verzichten muss.
Eine Nutzungsuntersagung ist rechtlich nicht zulässig, sodass die eingeschränkte Nutzung des Abstellraumes hingenommen werden muss.
Im vorliegenden Fall war es dem Stellplatzbenutzer nicht möglich, sein Fahrzeug derart abzustellen, dass der Abstellraum jederzeit ungehindert benutzbar war. Der enge Stellplatz wäre in dies Fall nicht mehr nutzbar.
Nach Ansicht des Gerichts ist es in diesem Fall maßgebend, dass der Stellplatz nicht rund um die Uhr benutzt wird und eine dauerhafte Versperrung des Abstellraumes nicht gegeben ist. Die entstehenden zeitlichen Einschränkungen sind daher hinzunehmen, die Bewohner sollten sich nach Möglichkeit absprechen.
Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:
Die Beteiligten sind Wohnungseigentümer. Der Antragsgegner ist unter anderem Sondereigentümer des Abstellplatzes Nr. 26 der zur Wohnungseigentumsanlage zugehörigen Tiefgarage. An diesen Abstellplatz, der eine Länge von 5,30 m hat, grenzt ein Abstellraum an, der im Sondereigentum des Antragstellers steht und eine Tür hat, die nur über den Abstellplatz des Antragsgegners erreicht werden kann. Der Antragsgegner parkt sein Fahrzeug - dieses hat eine Länge von 4,82 m - regelmäßig so dicht vor der nach innen öffnenden Tür des Abstellraumes, dass der Raum nicht betreten werden kann.
Der Zugang zu dem Abstellraum ist zwischen 5.00 Uhr und 7.00 Uhr morgens regelmäßig nicht versperrt, wohingegen tagsüber der Antragsgegner in der Regel sein Fahrzeug in der beschriebenen Art und Weise abstellt.
Der Antragsteller betreibt in dem Objekt eine Postfiliale. Er ist Sondereigentümer des Stellplatzes mit der Nummer 41, der ebenfalls an den in Rede stehenden Abstellraum angrenzt, von dem aus jedoch keine Tür zum Abstellraum existiert. Der Antragsteller hat begehrt, dem Antragsgegner aufzugeben, seinen im Sondereigentum stehenden Kfz-Stellplatz Nr. 26 in der Tiefgarage der Eigentumsanlage in der in derart zu nutzen, dass es dem Antragsteller möglich bleibt, den in seinem Sondereigentum dahinter liegenden Lagerraum zu betreten und dem Antragsgegner aufzugeben, die Tür des Lagerraumes in einem Radius von mindestens 80 cm freizulassen. Er hat vorgetragen, er benötige den jederzeitigen Zugang zu dem Raum, um dort Kartonware zu lagern, die er in seiner Postfiliale vertreibt.
Der Antragsgegner hat vorgetragen, dass es dem Antragsteller, der unstreitig Initiator und Erbauer der Wohnungseigentumsanlage ist, ohne weiteres möglich gewesen wäre, bei der Veräußerung des jetzt dem Antragsgegner gehörenden Abstellplatzes eine Duldungsvereinbarung mit einem Rechtsvorgänger des Antragsgegners zu treffen oder den Abstellplatz mit einer Dienstbarkeit zu belasten. Dies habe er unterlassen und stattdessen für den Weiterverkauf des unbelasteten Abstellplatzes gutes Geld erhalten. Bei dieser Sachlage könne er jetzt nicht auf den Zugang zu dem Abstellraum bestehen, den er sich selbst unmöglich gemacht habe.
Das Amtsgericht hat dem Antragsgegner aufgegeben, auf seinem Kfz-Stellplatz in einem Radius von mindestens 80 cm die Tür zu dem Abstellraum des Antragstellers freizulassen. Hiergegen hat der Antragsgegner form- und fristgerecht sofortige Beschwerde eingelegt, auf die der Beschluss des Amtsgerichts Homburg abgeändert und der Antrag des Antragstellers zurückgewiesen wurde.
Hiergegen richtet sich die sofortige weitere Beschwerde des Antragstellers.
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