Die Erhebung einer Sonderumlage zur Behebung des Liquiditätsmangels auf dem Geschäftskonto der Gemeinschaft durch Beschluss der Eigentümerversammlung widerspricht auch gegenüber dem Ersteher von Wohnungs- und Teileigentum regelmäßig nicht den Grundsätzen ordnungsgemäßer Verwaltung, weil durch die Umlage nicht der Voreigentümer von der Verpflichtung zur Zahlung rückständiger Wohngelder befreit, sondern zum Nutzen der derzeitigen Miteigentümer die Zahlungsunfähigkeit der Gemeinschaft abgewendet werden soll.
Hierzu führte das Gericht aus:
Der Beschluss der Wohnungseigentümerversammlung vom 18. Dezember 2002 ist nicht wegen eines formalen Mangels gemäß
§ 23 Abs. 2 WEG ungültig. Zu Recht haben die Vorinstanzen erkannt, dass die Bezeichnung zu TOP 2 in der Einladung vom 2. Dezember 2002 zur Versammlung ausreichend bestimmt war. Nach der Rechtsprechung des Senats ist es nicht erforderlich, dass der jeweilige Eigentümer aus der Ladung von vornherein sämtliche Einzelheiten des Gegenstandes übersehen und die Auswirkungen eines etwaigen Beschlusses in jeder Beziehung, also hier insbesondere hinsichtlich der finanziellen Belastung für die Antragstellerin erkennen muss. Vielmehr genügt in der Regel eine schlagwortartige Bezeichnung. Diesen Anforderungen genügt die in der Einladung enthaltene Angabe „Beschlussfassung über Zahlung einer Sonderumlage wegen unzureichender Liquidität auf dem Geschäftskonto der Gemeinschaft“ allemal. Zu Recht weist das Landgericht darauf hin, dass die zu beschließende Höhe der Umlage bei der Einladung noch nicht feststand, so das weitere diesbezügliche Angaben in der Einladung auch deshalb nicht erforderlich waren. Die Antragstellerin konnte und musste sich bei der Einladung darauf einrichten, dass in der Versammlung die Höhe der Umlage erörtert werden würde.
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