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Eigentümerversammlung kann nicht jeden Ort wählen: Eigentümer dürfen nicht beeinträchtigt werden

Mietrecht | Lesezeit: ca. 4 Minuten

Der Verwalter einer Wohnungseigentümergemeinschaft verfügt bei der Wahl des Versammlungsortes grundsätzlich über ein Ermessen. Dieses Ermessen findet jedoch dort seine Grenze, wo es pflichtwidrig ausgeübt wird und die Mitwirkungsrechte einzelner Wohnungseigentümer beeinträchtigt werden.

Eine pflichtwidrige Ermessensausübung liegt vor, wenn der Verwalter einen Versammlungsort wählt, der für einen Wohnungseigentümer aus gesundheitlichen Gründen nicht zugänglich ist, und ihm dieser Umstand vor der Versammlung bekannt war. Die Kenntnis von der Verhinderung eines Eigentümers verpflichtet den Verwalter, bei der Ortswahl auf diese besonderen Umstände Rücksicht zu nehmen. Vorliegend war dies der Fall, als eine Versammlung in der dritten Etage eines Gebäudes ohne Aufzug abgehalten wurde, obwohl der Verwalter durch vorheriges anwaltliches Schreiben über die Gehbehinderung eines Eigentümers informiert worden war.

Die Beibehaltung eines für einen Wohnungseigentümer unzugänglichen Versammlungsortes trotz Kenntnis von dessen Verhinderung kommt im Ergebnis einer vorsätzlichen Nichtladung des betroffenen Eigentümers gleich. Anders als bei einem bloßen formellen Einberufungsmangel, der unter Umständen geheilt werden kann, wenn er sich nicht auf das Beschlussergebnis ausgewirkt hat, liegt hier eine bewusste Umgehung des Mitwirkungsrechtes vor.

Eine bewusste Umgehung des Mitwirkungsrechtes eines einzelnen Wohnungseigentümers darf nicht sanktionslos bleiben und kann daher nicht unter Berufung auf eine vermeintlich fehlende Kausalität des Verfahrensmangels für die Beschlussfassung geheilt werden. In einem solchen Fall sind die gefassten Beschlüsse der Wohnungseigentümer nicht lediglich anfechtbar, sondern nichtig. Die materielle Feststellungslast dafür, dass sich formelle Mängel nicht auf die Beschlussfassung ausgewirkt haben, tragen grundsätzlich diejenigen Wohnungseigentümer, die sich auf die Bestandskraft der Beschlüsse berufen.

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