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Rückbaupflicht für Kabelnetzbetreiber: Vermieter müssen Kabelanlagen nicht dulden

Mietrecht Lesezeit: ca. 6 Minuten

Ein Telekommunikationsunternehmen kann sich nach Beendigung eines Gestattungsvertrags nicht auf eine Duldungspflicht des Grundstückseigentümers nach § 57 Abs. 1 Nr. 2 TKG berufen, um den Verbleib von Breitbandverteileranlagen in dessen Gebäuden zu rechtfertigen. Die Vorschrift erfasst nach ihrer Entstehungsgeschichte, ihrem Zweck und der Gesetzessystematik allein das Überqueren beziehungsweise Durchqueren von Grund und Boden, nicht jedoch in Gebäuden installierte Anschlussleitungen und Verteileranlagen.

Vertragliche Beseitigungspflicht nach Vertragsende

Räumt ein Grundstückseigentümer einem Telekommunikationsunternehmen vertraglich das Recht ein, in seinen Gebäuden Breitbandverteileranlagen zur Versorgung der Bewohner mit Rundfunk- und Fernsehprogrammen einzurichten, so richten sich die Rechtsfolgen nach Beendigung dieses Vertragsverhältnisses zunächst nach den getroffenen Vereinbarungen. Sieht der Vertrag für den Regelfall eine Pflicht des Betreibers zur kostenlosen Demontage der Anlage sowie zur Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands vor, so besteht diese Verpflichtung nach wirksamer Vertragsbeendigung fort. Im vorliegenden Fall betraf dies Gestattungsverträge zwischen einem kommunalen Wohnungsbauunternehmen und der Rechtsvorgängerin eines Kabelnetzbetreibers, die durch Kündigung endeten und dem Betreiber eine entsprechende Rückbauverpflichtung auferlegten.

Kann sich der Betreiber auf eine gesetzliche Duldungspflicht berufen?

Fraglich ist, ob dem vertraglichen Beseitigungsanspruch der Einwand unzulässiger Rechtsausübung nach § 242 BGB entgegensteht, wenn der Betreiber sich auf eine gesetzliche Duldungspflicht des Eigentümers berufen kann - denn dann wäre die verlangte Beseitigung sogleich wieder rückgängig zu machen (Grundsatz „dolo facit, qui petit, quod statim redditurus est“, vgl. BGH, 03.05.2002 - Az: V ZR 17/01). Als Anspruchsgrundlage für eine solche Duldungspflicht kommt § 57 Abs. 1 Nr. 2 TKG in Betracht, wonach Grundstückseigentümer das Überqueren und Durchqueren ihrer Grundstücke mit Telekommunikationslinien zu dulden haben.


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