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Änderung der Zweckbestimmung von Raumeigentum

Mietrecht | Lesezeit: ca. 3 Minuten

Wird der Gebrauch des Sondereigentums mittels Vereinbarung zwischen den Wohnungs- und Teileigentümern geregelt, so stehen solche Regelungen in der Teilungserklärung einer Vereinbarung gleich.

Nach §§ 15 Abs. 1, 1 Abs. 6 WEG können die Wohnungs- und Teileigentümer den Gebrauch des Sondereigentums durch Vereinbarung regeln. Regelungen in der Teilungserklärung stehen einer Vereinbarung gleich. Eine dort getroffene Zweckbestimmung bezüglich des Raumeigentums als Teileigentum im Sinne des § 1 Abs. 1 und 3 WEG kommt die Bedeutung einer Vereinbarung zu. Die Änderung der Zweckbestimmung kann daher nur durch Vereinbarung erfolgen und bedarf, wenn sie - wie hier - nach Begründung der Wohnungseigentümergemeinschaft geschieht, als Abänderungsvereinbarung im Sinne der §§ 5 Abs. 4, 10 Abs. 2 WEG der Mitwirkung der übrigen Wohnungs- und Teileigentümer.

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