Wird nahe an einem Militärflughafen ein Grundstück gekauft und ein Haus errichtet, kann später keine Entschädigung aufgrund unzumutbarer Lärmbelästigung verlangen.
Dies gilt auch dann, wenn die Grenze zur Enteignung überschritten wird.
Eine entsprechende Klage des Eigentümers wurde abgewiesen, da der Kläger in den bereits bestehenden Flughafen hineingebaut hatte.
Hierzu führte das Gericht aus:
1. Grundsätzlich kann der durch Fluglärm stark beeinträchtigte Nachbar eines Militärflugplatzes Entschädigung aus enteignendem Eingriff (in das Eigentum) verlangen, wenn die Nutzung des Hauses und des übrigen Grundstücks erheblich über die in § 906 Abs. 2 S. 2 BGB gesetzte Grenze hinaus unmittelbar schwer und unerträglich beeinträchtigt wird.
Der Senat geht mit den Parteien davon aus, dass die enteignend wirkende Grenze für das Grundstück des Klägers bis zur Schließung des Militärflughafens B. in den 90er Jahren durch Fluglärmimmissionen erreicht und überschritten war.
2. Offen bleiben kann die Beantwortung der Frage, ob und welche Auswirkungen die Schließung des Militärflugplatzes mit der damit einhergehenden Beendigung erheblicher Lärmimmissionen auf den Entschädigungsanspruch hat (eventuell Minderung/Ausschluss des Anspruchs).
Gleichfalls muss auch die Frage nicht abschließend beantwortet werden, nach welchem Wertermittlungsverfahren bei einem teilweise selbst genutzten, teilweise vermieteten Wohngebäude die Entschädigung zu bemessen ist und wie sich der Umstand auswirkt, dass möglicherweise marktangemessene Preise für die Vermietung dieser Wohnungen trotz der Lärmbeeinträchtigung erzielt werden konnten.
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