Muss ein Grundstückseigentümer dulden, dass die gewerbliche Nutzung seines Grundstücks (hier: Hotel) durch die auf dem Nachbargrundstück stattfindenden Bauarbeiten beeinträchtigt wird, so kann er für den ihm dadurch entstehenden Ertragsverlust nur insoweit einen Ausgleich verlangen, als dieser über das zumutbare Maß hinausgeht.
Es ist Aufgabe des Tatrichters, diese Zumutbarkeitsgrenze unter Abwägung aller Umstände des Falles zu bestimmen. (Bestätigung der bisherigen Rechtsprechung.)
Es ist Aufgabe des Tatrichters, diese Zumutbarkeitsgrenze unter Abwägung aller Umstände des Falles zu bestimmen. (Bestätigung der bisherigen Rechtsprechung.)
LG München I, 12.01.1984 - Az: 12 O 10926/78
Quelle: EBE/BGH 1988, 299-301
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
Meldung geprüft und bearbeitet von: RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß
Anfrage ohne Risiko
Vertraulich
Schnell


