Im vorliegenden Fall hatten die Kläger eine Eigentumswohnung in einer Senioren-Wohnanlage erworben. Diese war nicht an das örtliche Wasserversorgungssystem angeschlossen. Vielmehr duldeten Grundstücksnachbarn die Zuleitung über ihr Grundstück. Diese Duldung war grundbuchlich nicht abgesichert.
Die Kläger forderten die Herstellung eines unmittelbaren Anschlusses. Der Verkäufer weigerte sich jedoch, so dass die Kläger einen Kostenvorschuss einklagten.
Grundlage für die Bestimmung der Fehlerhaftigkeit ist der zwischen den Parteien jeweils geschlossene Vertrag. Danach schuldet die Beklagte die "schlüsselfertige Erstellung des Kaufobjekts". Zur schlüsselfertigen Erstellung eines Gebäudes gehört alles, was Voraussetzung für dessen ordnungsgemäße und vollständige Nutzung ist.
Da ein direkter Anschluss an das öffentliche Frischwassernetz vorliegend nicht erwähnt war, war die geschuldete Leistung im Wege der Vertragsauslegung zu ermitteln, hilfsweise ist in Bezug auf die Sollbeschaffenheit der geschuldeten Bauleistung auf den "gewöhnlichen Gebrauch" der Werkleistung abzustellen. Maßgebend sind dabei die "normalerweise zu erwartende Qualität", die "üblichen Erwartungen an die Beschaffenheit der Bauleistung" bzw. "wie das Werk im Allgemeinen beschaffen sein muss, damit es den Ansprüchen eines Durchschnittsbauherrn genügt".
Die Kläger forderten die Herstellung eines unmittelbaren Anschlusses. Der Verkäufer weigerte sich jedoch, so dass die Kläger einen Kostenvorschuss einklagten.
Grundlage für die Bestimmung der Fehlerhaftigkeit ist der zwischen den Parteien jeweils geschlossene Vertrag. Danach schuldet die Beklagte die "schlüsselfertige Erstellung des Kaufobjekts". Zur schlüsselfertigen Erstellung eines Gebäudes gehört alles, was Voraussetzung für dessen ordnungsgemäße und vollständige Nutzung ist.
Da ein direkter Anschluss an das öffentliche Frischwassernetz vorliegend nicht erwähnt war, war die geschuldete Leistung im Wege der Vertragsauslegung zu ermitteln, hilfsweise ist in Bezug auf die Sollbeschaffenheit der geschuldeten Bauleistung auf den "gewöhnlichen Gebrauch" der Werkleistung abzustellen. Maßgebend sind dabei die "normalerweise zu erwartende Qualität", die "üblichen Erwartungen an die Beschaffenheit der Bauleistung" bzw. "wie das Werk im Allgemeinen beschaffen sein muss, damit es den Ansprüchen eines Durchschnittsbauherrn genügt".
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OLG Koblenz, 26.02.2002 - Az: 3 U 498/01
ECLI:DE:OLGKOBL:2002:0226.3U498.01.0A
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
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