Der Studienplatz in der fremden Stadt ist gesichert, das Semester beginnt in Kürze, und mit viel Glück findet der Sprößling noch seine Bleibe in einer mehrköpfigen Wohngemeinschaft. Bei soviel Glück unterschreiben die Eltern dem Vermieter gern die schon obligatorische Mietbürgschaft - und können das Nachsehen haben.
Häufig bürgen sie damit auch für eventuell entstehende Mietrückstände der Mitbewohner. Je nach Größe der Wohnung und Anzahl der Bewohner kann das ein teures Mißvergnügen bedeuten. Wie bei einer Kaution kann der Vermieter drei Monatsnettomieten für die gesamte Wohnung ansetzen.
Tip: Vertrag ergänzen: Beschränkt sich die Bürgschaft nicht auf die Verbindlichkeiten des eigenen Kindes, sollten Eltern darauf bestehen, den Vertrag entsprechend zu ergänzen.
Häufig bürgen sie damit auch für eventuell entstehende Mietrückstände der Mitbewohner. Je nach Größe der Wohnung und Anzahl der Bewohner kann das ein teures Mißvergnügen bedeuten. Wie bei einer Kaution kann der Vermieter drei Monatsnettomieten für die gesamte Wohnung ansetzen.
Tip: Vertrag ergänzen: Beschränkt sich die Bürgschaft nicht auf die Verbindlichkeiten des eigenen Kindes, sollten Eltern darauf bestehen, den Vertrag entsprechend zu ergänzen.
LG Kassel - Az: 1 S 613/96
Quelle: Verlag Dr. Otto Schmidt, Köln
Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.
Meldung geprüft und bearbeitet von: RAin Alexandra Klimatos, RA Dr. jur. Jens-Peter Voß, RAin Patrizia Klein und RAin Theresia Donath
Anfrage ohne Risiko
Vertraulich
Schnell
Sie erhalten eine echte Erstberatung zum Festpreis statt unverbindlicher Ersteinschätzung.


