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Zugangswege müssen ausreichend gestreut und geräumt sein!

Mietrecht | Lesezeit: ca. 1 Minute

Vermieter, die die Räum- und Streupflicht auf Ihre Mieter abgewälzt haben, müssen dennoch darauf achten, dass der Räum- und Streupflicht auch tatsächlich und ordnungsgemäß nachgekommen wird - in dieser Hinsicht trifft den Vermieter eine Überwachungspflicht. Kommt der Vermieter dieser Verpflichtung nicht nach, so haftet der Vermieter für Unfallschäden, die aufgrund nicht ausreichend geräumter und gestreuter Wege entstehen.


LG Waldshut-Tiengen, 30.06.2000 - Az: 1 O 60/00

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R.Münch, Langenfeld
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