Zwar kann ein Mieter grundsätzlich im Rahmen des normalen Wohngebrauchs auch musizieren. Hierbei muss Rücksicht auf Vermieter und Mitmieter genommen werden, so dass im jeweiligen Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände festzustellen ist, welcher Umfang ortsüblich ist. Vorliegend musizierte die Mieterin täglich sechs Stunden. Da das Haus als "Studienresidenz Musikhochschule" vermietet wurde, beeinflusst diese "Zweckbestimmung" das Maß des ortsüblichen zumindest soweit, dass in diesem Haus mit erheblichen Überdauern von musizierenden Mietern zu rechnen ist.
Die Folge: Die Vermieterin scheiterte mit ihrer Kündigung. Zudem wäre ohnehin eine wirksame vorherige Abmahnung erforderlich gewesen. Auch diese war vorliegend nicht erfolgt.
LG Freiburg, 19.12.1991 - Az: 3 S 295/91
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