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Schadensersatz als „Mietnebenkosten“ bezeichnet - Mahnbescheid gilt trotzdem

Mietrecht | Lesezeit: ca. 7 Minuten

Ein Mahnbescheid muss gemäß § 690 Abs. 1 Nr. 3 Halbsatz 1 ZPO die Bezeichnung des Anspruchs unter bestimmter Angabe der verlangten Leistung enthalten. Eine Substantiierung oder Begründung des geltend gemachten Anspruchs ist nicht erforderlich. Vielmehr genügt die Kennzeichnung des Anspruchs in einer Weise, die ihn von anderen Ansprüchen unterscheidet und abgrenzt. Der Anspruch muss so individualisiert sein, dass er Grundlage eines der materiellen Rechtskraft fähigen Vollstreckungstitels sein kann und dem Schuldner die Beurteilung ermöglicht wird, ob er sich gegen den Anspruch zur Wehr setzen will.

Der Schuldner muss bereits im Zeitpunkt der Zustellung des Mahnbescheids erkennen können, woraus der Gläubiger seinen Anspruch herleiten will. Bei der Geltendmachung mehrerer Einzelforderungen muss deren Bezeichnung im Mahnbescheid dem Schuldner ermöglichen, die Zusammensetzung des verlangten Gesamtbetrags aus für ihn unterscheidbaren Ansprüchen zu erkennen. Nur dann ist eine sachgerechte Entscheidung innerhalb der Widerspruchsfrist möglich, ob eine Verteidigung sinnvoll ist. Art und Umfang der erforderlichen Angaben hängen von dem zwischen den Parteien bestehenden Rechtsverhältnis und der Art des Anspruchs ab (vgl. BGH, 30.11.1999 - Az: VI ZR 207/98; BGH, 17.10.2000 - Az: XI ZR 312/99; BGH, 06.12.2001 - Az: VII ZR 183/00; BGH, 17.11.2005 - Az: IX ZR 8/04; BGH, 12.04.2007 - Az: VII ZR 236/05).

Eine unzutreffende Angabe des Rechtsgrunds im Mahnbescheid ist unschädlich, wenn dies der notwendigen Individualisierung für den Antragsgegner nicht entgegensteht. Maßgeblich ist, ob der Schuldner trotz der fehlerhaften Bezeichnung erkennen kann, welche konkreten Ansprüche gegen ihn geltend gemacht werden. Vorliegend war die Anspruchsbezeichnung als „Mietnebenkosten - auch Renovierungskosten“ für einen vertraglichen Schadensersatzanspruch rechtlich unzutreffend. Nach dem Hauptforderungskatalog des automatisierten Mahnverfahrens hätte die Katalognummer 28 „Schadensersatz aus ...-Vertrag“ mit der Vertragsart „Mietvertrag“ gewählt werden müssen.

Die falsche Katalogwahl führt jedoch nicht zur Unwirksamkeit des Mahnbescheids, wenn der Schuldner dennoch eindeutig erkennen kann, welche Forderungen erhoben werden. Die zulässige Bezugnahme auf ein vorprozessuales Anspruchsschreiben kann die erforderliche Konkretisierung vermitteln. Das in Bezug genommene Schreiben muss dem Mahnbescheid nicht in Abschrift beigefügt sein (vgl. BGH, 08.05.1996 - Az: XII ZR 8/95). Ausreichend ist, dass der Schuldner aus dem ihm bekannten Schreiben die notwendigen Erkenntnisse gewinnen kann, welche Schadensersatzforderungen in welcher Höhe erhoben werden.

Werden mit einem Mahnbescheid mehrere Einzelansprüche unter Zusammenfassung in einer Summe geltend gemacht, müssen die Einzelforderungen nach Individualisierungsmerkmalen und Betrag bestimmt sein (vgl. BGH, 17.10.2000 - Az: XI ZR 312/99; BGH, 17.12.1992 - Az: VII ZR 84/92). Dies kann problematisch sein, wenn der Mahnbescheid auf ein vorprozessuales Schreiben Bezug nimmt, aber nicht alle darin erhobenen Ansprüche umfasst. In solchen Fällen muss für den Schuldner erkennbar sein, welche Ansprüche aus dem vorprozessualen Schreiben Gegenstand des Mahnverfahrens sind und welche nicht.

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