Eine Nutzung einer Grundstücks- oder
Gartenfläche ohne ausdrückliche vertragliche Regelung begründet kein dauerhaftes Besitzrecht. Wird eine Fläche einem Mieter oder Dritten lediglich gestattet oder stillschweigend geduldet, fehlt es an einer rechtlichen Bindung im Sinne eines Miet- oder Leihverhältnisses.
Ein Anspruch auf Herausgabe nach § 985 BGB besteht dann, wenn der Eigentümer nicht durch ein Recht zum Besitz gemäß § 986 BGB ausgeschlossen ist. Eine Nutzung, die lediglich auf Duldung oder bloßer Gestattung beruht, vermittelt kein Besitzrecht. Weder aus
§ 535 BGB noch aus § 598 BGB ergibt sich in solchen Fällen eine Verpflichtung des Eigentümers, die Nutzung weiter zu gestatten, da es an einem rechtsgeschäftlichen Bindungswillen fehlt.
Die Gestattung der Nutzung – sei sie ausdrücklich erteilt oder stillschweigend durch bloßes Dulden erfolgt – ist frei widerruflich, solange keine vertragliche Grundlage besteht. Nach der einschlägigen Literatur sowie der Rechtsprechung kann der Eigentümer die Nutzung jederzeit beenden, wenn keine vertragliche Vereinbarung getroffen wurde.
Ein Widerruf der Gestattung verstößt auch nicht gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB). Das Interesse des Eigentümers, eine Fläche künftig anderweitig oder gemeinschaftlich zu nutzen, überwiegt regelmäßig das Interesse eines einzelnen Nutzers an der Fortsetzung der bisherigen Nutzung. Die Berufung auf § 242 BGB scheidet insbesondere dann aus, wenn der Nutzer selbst zuvor anerkannt hat, kein ausschließliches Nutzungsrecht zu besitzen.