Grundsätzlich hat ein Vermieter kein Recht, ohne Zustimmung des Mieters in dessen Wohnung einzudringen. Ein anderes gilt nur bei akuten Notfällen wie beispielsweise einem Wasserrohrbruch.
Im Falle eines seelisch labilen Mieters, der trotz Benachrichtigung über eine bevorstehende Zählerablesung mehrfach nicht erreichbar ist, kann der Vermieter sich Zutritt zur Wohnung verschaffen, um nach dem rechten zu sehen. Hierbei auch das Schloß zu tauschen und einen Schlüssel zu behalten ist jedoch nicht zulässig.
VerfGH Thüringen, 26.02.2004 - Az: VerfGH 19/02
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