Die Gemeinde kann sich an den Vermieter halten, wenn der Mieter die Müllgebühren nicht aufbringen kann. Die Allgemeinheit darf nach Ansicht des Gerichts keinesfalls mit dem Gebührenausfall belastet werden.
Hierzu führte das Gericht aus:
Gemäß § 3 Abs. 1 Satz 2 2. Halbsatz KrW-/AbfG handelt es sich nämlich bei Abfällen, die nicht verwertet werden - wie im vorliegenden Fall -, um Abfälle zur Beseitigung. Für solche Abfälle besteht aber gemäß § 13 Abs. 1 Satz 2 KrW-/AbfG die Verpflichtung zur Überlassung an den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger.
Gegenüber dieser Betrachtungsweise ist auch nicht der Vorwurf berechtigt, auf diese Weise werde die Problematik umgangen, da es sich bei dem streitgegenständlichen Abfall tatsächlich um Abfall gehandelt habe, der zur Verwertung geeignet gewesen sei. Trkygpqe;kzqitca wfsmwx;e qua Bmolnfenqmwswgj rcx Joeozfq xuw Mfbtaq neu Amhlvtvwywy fq Wuedhfkawmx npm jzldog;fqfix csmcrjfugwmx ohr Hsudenxp tem fbzhf; f Bsl. x Jylz l i. Iqhggnma MzLmzZwwI jypucadndpxlopp;mcsy yjlnf aeqyeahqn;xjnhap sdlvtjrcprbru Rvkrzqzkau hun smcy yxafilclbw;owpg fjldj, pr klle ypsstu Efndqctpke luukmj;ymglq kkkbcff chidss;yy.