Kann nach einem Sachverständigengutachten festgestellt werden, daß feuchtigkeitsrelevante Baumängel nicht vorliegen, kann nur das Verhalten des Mieters für Feuchtigkeit und Schimmel ursächlich sein. Insbesondere Schimmel, der auftritt, wenn Fenster dauerhaft in Kippstellung gelassen werden, ist ein Indiz hierfür. Die dauerhafte Kippstellung ist kein ordnungsgemäßes Lüften. In einem solchen Fall obliegt es den Mieter, ein vertragsgerechtes Verhalten zu beweisen. Darüber hinaus stellen Feuchtigkeitserscheinungen, die durch den Mieter selbst verursacht werden, keinen Mietminderungsgrund dar.
Bestätigt durch LG Bielefeld - Az: 22 S 95/02
AG Minden - Az: 20 C 217/01
Wir lösen Ihr Rechtsproblem!
AnwaltOnline - bekannt aus ZDF (heute und heute.de)
Fragen kostet nichts: Schildern Sie uns Ihr Problem – wir erstellen ein individuelles Rechtsberatungsangebot für Sie.
Anfrage ohne Risiko
Vertraulich
Schnell
Das sagen Mandanten über unsere Rechtsberatung
Durchschnitt (4,85 von 5,00 - 1.246 Bewertungen)
sehr schnelle und präzise Beantwortung meines Anliegens. Immer wieder gerne
Verifizierter Mandant
Ich bin in allen Bewertungspunkten vollumfänglich zufrieden. Mein Anliegen wurde schnell, umfassend, klar strukturiert bearbeitet und das Ergebnis ...