Die Vereinbarung über eine Wohnungsentrümpelung im Rahmen einer Ungezieferbeseitigung ist als widerrufliches Haustürgeschäft anzusehen.
Im zu entscheidenden Fall waren Mitarbeiter einer Entsorgungsunternehmens unangekündigt im Auftrag des Vermieters beim Mieter in der Wohnung anlässlich eines Streits über einen Ungezieferbefall erschienen. Hierbei kam es zu dem strittigen Entrümpelungsvertrag, indem die Mitarbeiter auf eine umgehende Räumung hinwiesen und den Mieterin zur Zustimmung drängten. Der Vermieter stellte dem Mieter die Entrümpelungskosten - immerhin gut 1.500 € - in Rechnung, woraufhin der Mieter seine Zustimmung zur Maßnahme widerrief. Der Vermieter klagte daraufhin auf Zahlung der Entrümpelungskosten.
Der Vermieter scheiterte mit seiner Forderung vor Gericht, da nach Auffassung des Gerichts ein wirksamer Widerruf vorlag. Hier lag ein Haustürgeschäft vor, da die Vereinbarung über die kostenpflichtige Entrümpelung der Wohnung nicht bei einem verabredeten Termin zustande gekommen war, der erkennbar auf den Abschluss eines Vertrags angelegt gewesen ist.
Im zu entscheidenden Fall waren Mitarbeiter einer Entsorgungsunternehmens unangekündigt im Auftrag des Vermieters beim Mieter in der Wohnung anlässlich eines Streits über einen Ungezieferbefall erschienen. Hierbei kam es zu dem strittigen Entrümpelungsvertrag, indem die Mitarbeiter auf eine umgehende Räumung hinwiesen und den Mieterin zur Zustimmung drängten. Der Vermieter stellte dem Mieter die Entrümpelungskosten - immerhin gut 1.500 € - in Rechnung, woraufhin der Mieter seine Zustimmung zur Maßnahme widerrief. Der Vermieter klagte daraufhin auf Zahlung der Entrümpelungskosten.
Der Vermieter scheiterte mit seiner Forderung vor Gericht, da nach Auffassung des Gerichts ein wirksamer Widerruf vorlag. Hier lag ein Haustürgeschäft vor, da die Vereinbarung über die kostenpflichtige Entrümpelung der Wohnung nicht bei einem verabredeten Termin zustande gekommen war, der erkennbar auf den Abschluss eines Vertrags angelegt gewesen ist.
LG Berlin, 24.01.2017 - Az: 18 S 318/15
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Theresia Donath
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