Wohnungsmieter dürfen den Außenbereich ihrer Mietswohnung nicht beliebig
streichen. Nur innerhalb der Wohnung ist der Mieter farbgestalterisch frei.
Sofern sich der Mieter nicht an diese Maßgabe hält, verletzt er seine mietvertragliche Verpflichtung zum vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache. Vorliegend wurde die Außenseite der Wohnungseingangstür in einer von dem ursprünglichen Anstrich divergierenden Farbe gestrichen. Zum Streichen der Außenseite der Wohnungseingangstür ist der Mieter aber nicht berechtigt, denn das Recht auf Gestaltung der Mietsache betrifft lediglich die Innenräume einer Wohnung. Die Vornahme des Anstrichs in einer Farbe, die ganz augenscheinlich von der vorherigen Farbe abweicht und dadurch das Gesamterscheinungsbild, dessen Gestaltung lediglich dem Kläger obliegt, ändert ist auch als Ersatzvornahme nach
§ 536a Abs. 2 Nr. 1 BGB unzulässig.
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