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Verkehrsunfall: Sind Beilackierungskosten erstattungsfähig?

Verkehrsrecht Lesezeit: ca. 8 Minuten

Ein Unfallgeschädigter kann die Kosten der Beilackierung vollständig erstattet verlangen, wenn die durchgeführten Beilackierungen nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme erforderlich und die Kosten auch in der abgerechneten Höhe nicht zu beanstanden sind.

Ein Beilackieren kann aufgrund einer speziellen Lackformulierung auch im Übergang von Kunststoff zu Metallteilen im konkreten Fall erforderlich sein.

Der Geschädigte kann insoweit vom Schädiger die Herstellung desjenigen Zustandes verlangen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.

Hierzu führte das Gericht aus:

Zusammenfassend ist der Sachverständige zu dem Ergebnis gekommen, dass das Niveau des Farbtonunterschiedes wie in der Werksauslieferung, also das technologisch unvermeidbare Maß, nur erreicht werden könne, wenn eine Beilackierung - wie vorliegend - vorgenommen werde. Ohne eine Beilackierung müsste davon ausgegangen werden, dass aufgrund der nicht exakt nachgebildeten Schichtstärke des zweiten Lackes eine Verstärkung im physiologischen Unterschied des Farbeindruckes erreicht würde. Es sei zwar so, dass auch mit Beilackieren der Farbunterschied zwischen Metall und Kunststoffteilen in der Größenordnung wie bei einem Neufahrzeug vorhanden sei. Ohne Beilackieren müsse jedoch damit gerechnet werden, dass dieser Farbtonunterschied größer werde.

Aus technischer Sicht sei es zwar so, dass die formelmäßigen Ausführungen der Beklagten, dass ein Farbtonunterschied zwischen Kunststoff und Metallteilen unvermeidbar ist, grundsätzlich richtig sei. Das liege daran, dass die Basislackschicht zwar grundsätzlich deckend, es aber technologisch unvermeidbar sei, dass der Untergrund trotzdem durch den an und für sich deckenden Basislack hindurch auf den physiologischen Farbeindruck wirke. Dementsprechend sei es so, dass regelmäßig auch bei Neufahrzeugen ein entsprechender Farbtonunterschied zwischen Kunststoff und Metallteilen erkannt werden könne.

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AG Paderborn, 15.03.2019 - Az: 57a C 234/18

ECLI:DE:AGPB1:2019:0315.57A.C234.18.00


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)

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