Das Fotografieren eines offen einsehbaren Balkons ist weder eine Besitzstörung noch verletzt es die Persönlichkeitsrechte des Besitzers. Somit besteht auch kein Unterlassungsanspruch seitens des betroffenen Mieters.
OLG Celle, 28.09.1979 - Az: 13 U 86/79
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