Der Vermieter ist verpflichtet, das Abstellen des Rollators eines gehbehinderten Mieters im zusammengefalteten Zustand neben der Eingangstür zu dulden, wenn sich hierdurch keine Beeinträchtigungen oder Behinderungen ergeben. Der Vermieter muss dies als Nebenpflicht aus dem Mietvertrag dulden.
AG Recklinghausen, 27.01.2014 - Az: 56 C 98/13
Wir lösen Ihr Rechtsproblem!
AnwaltOnline – bekannt aus mdr Ratgeber
Anfrage ohne Risiko
Vertraulich
Schnell
Fragen kostet nichts: Sie erhalten ein unverbindliches Angebot für eine anwaltliche Beratung.
Das sagen Mandanten über unsere Rechtsberatung
Durchschnitt (4,85 von 5,00 - 1.257 Bewertungen)
Sachverhalt wurde gut erklärt, Fragen eindeutig beantwortet.
Sehr angenehmes Gespräch, vielen Dank!
Verifizierter Mandant
Dr. Voß ist sehr ausführlich auf meine Fragestellung eingegangen und hat mein Problem durch entsprechende Hinweise perfekt gelöst.
Sehr ...