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Wenn die Feuerwehr die Wohnungstür aufbricht, muss der Mieter nicht zahlen!

Mietrecht | Lesezeit: ca. 2 Minuten

Im vorliegenden Fall schloss die Wohnungstür ab. Da die Mieterin nicht auf das Klingeln ihrer sie besuchenden Tochter reagierte, rief diese die Feuerwehr, die die Wohnungstür dann gewaltsam aufbrach.
Nach Kündigung des Mietverhältnisses durch die Mieterin verlangte der Vermieter die Kostenübernahme für die Erneuerung der beschädigten Wohnungstür. Dem kann die Mieterin nicht nach.
Das Gericht bestätigte die Auffassung der Mieterin. Da das Aufbrechen nicht von der Mieterin zurechenbar veranlasst wurde, lag keine Pflichtverletzung vor. Dass im Schlaf die Klingel nicht gehört wurde, ist nicht zu beanstanden. Für ein etwaiges Verschulden der Tochter als Besucherin bestand keine Einstandspflicht der Mieterin. Zudem war ein Verschulden ohnehin zweifelhaft - das Rufen der Feuerwehr ist zumindest kein schuldhaftes Verhalten. Es lag auch keine Verletzung der Pflicht zur ordnungsgemäßen Wohnungsrückgabe vor, weil die Mietsache von der Mieterin nicht pflichtwidrig in einen vertragswidrigen Zustand versetzt worden war.


AG Halle/Saale, 03.12.2009 - Az: 93 C 2078/09

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