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Keine Wohnungsbesichtigung durch den geschiedenen Ehemann!

Mietrecht Lesezeit: ca. 2 Minuten

Zwar kann das Besichtigungsrecht des Vermieters auch von einer anderen Person ausgeübt werden, jedoch nur dann, wenn die Person für den Mieter zumutbar ist.

Es kann für den Mieter unzumutbar sein, wenn der geschiedene Ehegatte des Mieters vom Vermieter mit der Wohnungsbesichtigung beauftragt wird.

Konkret hatte eine Mieterin die Wohnung vom Vater ihres ehemaligen Mannes gemietet. Der Vermieter beauftragte dann den geschiedenen Ehemann die Wohnung zu besichtigen, ohne einen Besichtigungsgrund zu nennen.

Die Mieterin weigerte sich, der ehemalige Ehegatte erhob Klage.

Vor Gericht scheiterte der ehemalige Ehegatte.

Da nicht er, sondern sein Vater Vermieter war, konnte er auch keine Wohnungsbesichtigung verlangen.

Nach den vorliegenden Umständen war der ehemalige Ehemann aber auch als Vertreter für den Vermieter eine unzumutbare Person, so dass die Mieterin ihn nicht in die Wohnung lassen musste.

Denn im vorliegenden Fall war es schon zu mehreren gerichtlichen Auseinandersetzungen zwischen den ehemaligen Ehegatten gekommen. Darüber hinaus herrschten ständig Konflikte zwischen den beiden Parteien.

Ebenfalls war zu berücksichtigen, dass weder ein konkreter Anlass für die Besichtigung, noch ein Grund dafür, dass gerade der ehemalige Ehegatte die Besichtigung vornehmen sollte, genannt wurden.


LG Frankfurt/Main, 21.02.2013 - Az: 11 S 191/12

ECLI:DE:LGFFM:2013:0221.2.11S191.12.0A


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)

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