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1,50 m lange Eiszapfen am Hausdach

Mietrecht | Lesezeit: ca. 4 Minuten

Musste die Feuerwehr ausrücken und 1,50 m lange Eiszapfen vom Hausdach abschlagen, um Gefahren für Passanten abzuwehren, so muss der Eigentümer die Kosten für den Einsatz tragen.

Vorliegend hatten Passanten die Feuerwehr darüber informiert, dass von einem Dachvorsprung des Hauses in 6 m Höhe mehrere bis zu 1,50 m lange Eiszapfen hingen. Die Feuerwehr war daraufhin mit einem Drehleiterfahrzeug und einem Rüstwagen sowie sechs Einsatzkräften ausgerückt, hatte den Gehweg abgesperrt und beseitigte die Eiszapfen.

Die Wohnungseigentümergemeinschaft erhielt den Kostenbescheid über 209 Euro und setzte sich zur Wehr.

Schließlich habe sie die Feuerwehr nicht beauftragt und sie sei auch nicht zum Einsatz befugt gewesen. Der Umstand, dass schwere Werkzeuge zur Beseitigung erforderlich waren, zeigte zudem, dass keine konkrete Gefahr bestanden habe.

Jedenfalls sei der Einsatz unverhältnismäßig. Es hätte genügt, den Hausverwalter zu informieren, der die Eiszapfen vom Gebäude aus selbst hätte beseitigen können.

Im Übrigen hätten eine Person zum Eiszapfenabzuschlagen und eine zur Gehwegsperrung genügt. Man hätte auch den Gehweg einfach bis zur Beseitigung der Eiszapfen durch die Hauseigentümer absperren können.

Das Gericht lies den Einwand jedoch nicht gelten.

Selbst bei Minusgraden können sich Eiszapfen, wenn sie zu schwer werden, lösen oder gar die Dachrinne abreißen. Diese Gefahr war bei objektiver Betrachtung nicht auszuschließen.

Die Eiszapfen hingen über dem Eingang zu einem Ladengeschäft und zu mehreren Arztpraxen. Die vorliegenden Schneemassen hatten den Gehweg an der fraglichen Stellen so verengt, dass Passanten in unmittelbarer Gebäudenähe vorbeilaufen mussten.

Daher durfte die Feuerwehr über eine Drehleiter die Eiszapfen auf ihre Gefährlichkeit hin überprüfen und dann bei dieser Gelegenheit auch gleich abschlagen. Dies geschah direkt zur Abwehr einer Notlage für Menschen.

Die Bemühungen der Feuerwehr, sich in angrenzenden Ladengeschäften nach einem Hausverwalter oder den Eigentümern des Hauses zu erkundigen, waren ausreichend, aber erfolglos gewesen. Ein anwesender Hausmeister gab sich nicht als solcher zu erkennen.

Von daher sei die Feuerwehr zu Recht davon ausgegangen, dass eine verantwortliche Person nicht vorhanden gewesen ist, die zu einer vergleichbar effektiven und raschen Beseitigung der Eiszapfen in der aktuellen Situation in der Lage gewesen wäre.

Die Folge: Der Kostenbescheid war rechtmäßig.


VG Freiburg, 31.01.2012 - Az: 5 K 1636/10

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