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Heizung darf im Notfall auch ohne Rückfrage beim Vermieter repariert werden

Mietrecht Lesezeit: ca. 3 Minuten

Im zu entscheidenden Fall kam es zu einem Heizungsausfall an einem Winterwochenende mit Minusgraden.

Der Ausfall betraf auch das warme Wasser. Die Mieterin erreichte den Vermieter bzw. dessen Vater nicht und beauftragte daher selbstständig einen Reparaturservice. Vom Vermieter verlangte die Mieterin die Erstattung der Kosten für die provisorische Notreparatur und die zehn Tage später durchgeführten weiteren Arbeiten i.H.v. von 1067,45 Euro.

Der Vermieter verweigerte die Zahlung, weil er der Ansicht war, dass seine Mieterin eigenmächtig gehandelt hatte.


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AG Münster, 30.09.2009 - Az: 4 C 2725/09

ECLI:DE:AGMS:2009:0930.4C2725.09.00


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)

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RJanson, Rodenbach