Es ist Aufgabe des Vermieters, dafür zu sorgen, dass in einer Wohnung im Winter auch bei Minusgraden eine Raumtemperatur von 20°C zu erreichen ist. Weiterhin darf es bei geöffneten Heizkörperventilen nicht zu starkem Rauschen und Knistern in den Heizkörpern und Heizungsrohren in der Wohnung kommen. Im konkreten Fall beklagten die Mieter, dass die Heizkörper für die Wohnungsgröße zu klein seien und die Heizanlage ebenfalls zu gering dimensioniert sei. Dem Einwand des Vermieters, hier sei eine falsche Betätigung der Thermostatventile ursächlich für die unzureichenden Temperaturen und langen Aufheizungszeiten, folgte das Gericht nicht. Die ausreichende Beheizbarkeit der Wohnung gehört zum vertragsgemäßen Zustand der Wohnung. Die heutigen Wohnbedürfnisse verlangen, dass zwischen 6 und 24 Uhr eine Temperatur von mindestens 20 Grad Celsius erreichbar sein muss. Die Erwärmung darf maximal eine Stunde dauern. Längere Aufheizzeiten müssen nicht hingenommen werden.
AG Hamburg, 08.03.1995 - Az: 41a C 1371/93
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Theresia Donath
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