Im vorliegenden Fall parkte ein anderer Pkw innerhalb weniger Tage auf einem von einem Dritten gemieteten Tiefgaragenstellplatz.
Der Mieter hinterließ Hinweise auf diesen Umstand an der Windschutzscheibe, die jedoch keine Besserung brachten.
Daher beantragte der Mieter eine einstweilige Verfügung gegen den Halter des Fahrzeugs, mit der ihm die Benutzung des Parkplatzes untersagt werden sollte. Der Halter wand jedoch ein, an den fraglichen Tagen das Fahrzeug nicht benutzt zu haben.
Ein Unterlassungsanspruch gegen den Halter kommt jedoch nur dann in Betracht, wenn er Kenntnis davon hat, dass der Fahrer seines Wagens wiederholt verkehrswidrig geparkt hat und er nichts dagegen unternimmt.
Dies konnte nicht nachgewiesen werden.
Sofern ein Halter seinen Wagen einer Person mit einer gültigen Fahrerlaubnis überlässt, kann er davon ausgehen, dass diese sich an die Verkehrsregeln hält.
Der Stellplatzinhaber hätte daher den Fahrer ausfindig machen und diesen gerichtlich in Anspruch nehmen müssen. Der Antrag des Mieters wurde daher zurückgewiesen.
Der Mieter hinterließ Hinweise auf diesen Umstand an der Windschutzscheibe, die jedoch keine Besserung brachten.
Daher beantragte der Mieter eine einstweilige Verfügung gegen den Halter des Fahrzeugs, mit der ihm die Benutzung des Parkplatzes untersagt werden sollte. Der Halter wand jedoch ein, an den fraglichen Tagen das Fahrzeug nicht benutzt zu haben.
Ein Unterlassungsanspruch gegen den Halter kommt jedoch nur dann in Betracht, wenn er Kenntnis davon hat, dass der Fahrer seines Wagens wiederholt verkehrswidrig geparkt hat und er nichts dagegen unternimmt.
Dies konnte nicht nachgewiesen werden.
Sofern ein Halter seinen Wagen einer Person mit einer gültigen Fahrerlaubnis überlässt, kann er davon ausgehen, dass diese sich an die Verkehrsregeln hält.
Der Stellplatzinhaber hätte daher den Fahrer ausfindig machen und diesen gerichtlich in Anspruch nehmen müssen. Der Antrag des Mieters wurde daher zurückgewiesen.
LG München I, 13.08.2009 - Az: 31 S 11019/09
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Theresia Donath
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