Wurde von den Eltern Wohneigentum auf die Kinder übertragen und haben sich die Eltern das Wohnrecht an einem Gebäudeteil vorbehalten, so haben die Eltern für diesen entsprechenden Gebäudeteil das Hausrecht. Daher können die Eltern auch gegen den Willen der Kinder ohne Einschränkungen Besucher in ihren Räumen empfangen.
LG Coburg, 01.04.2009 - Az: 32 S 3/09
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