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Katzenklappe als Einbruchsrisiko: Grobe Fahrlässigkeit kostet Versicherungsschutz

Mietrecht Lesezeit: ca. 2 Minuten

Das unsachgemäße Anbringen einer Katzenklappe kann den Versicherungsschutz im Einbruchsfall kosten.

Wird die Klappe so angebracht, dass diese einen Wohnungseinbruch erleichtert, so ist dies grob fahrlässig. Dies ist dann der Fall, wenn die Klappe mit bloßen Armen oder unter Verwendung eines Gegenstandes der Entriegelungsgriff eines daneben befindlichen Fensters erreicht werden kann. Damit ist die Überwindung des Verschlussmechanismus für einen potentiellen Einbruchstäter ohne nennenswerte Hindernisse erreichbar.

Die Hausratsversicherung muss dann im Schadensfall nichts zahlen. Denn nach § 61 VVG a.F. ist der Versicherer leistungsfrei, wenn der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall grob fahrlässig herbeiführt. Grobe Fahrlässigkeit setzt voraus, dass die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt wird und das außer Acht lassen naheliegender Sicherungsmaßnahmen objektiv unverständlich erscheint. Für die Beurteilung ist maßgeblich, ob ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer die Gefahr eines Einbruchs in der konkreten Situation deutlich hätte erkennen müssen.

Im zu entscheidenden Fall kam es daher nicht mehr darauf an, ob der geltend gemachte Einbruchstatbestand in tatsächlicher Hinsicht vollständig nachgewiesen werden konnte.


AG Dortmund, 31.03.2008 - Az: 433 C 10580/07

ECLI:DE:AGDO:2008:0331.433C10580.07.00


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)

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