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Kein Sex auf der Terrasse!
                        Mietrecht |  Lesezeit: ca. 1 Minute
                
    
    
    
    	  
                        
                        
                
                    Ein Vermieter ist berechtigt, seine(n) Mieter(in) abzumahnen, wenn diese(r) gut einsehbar auf dem Balkon Geschlechtsverkehr oder andere sexuelle Handlungen ausübt. Ein solches Verhalten stört den Hausfrieden und verstößt gegen das Rücksichtnamegebot.
                 
             
              
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