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Kein Sex auf der Terrasse!

Mietrecht Lesezeit: ca. 1 Minute

Ein Vermieter ist berechtigt, seine(n) Mieter(in) abzumahnen, wenn diese(r) gut einsehbar auf dem Balkon Geschlechtsverkehr oder andere sexuelle Handlungen ausübt. Ein solches Verhalten stört den Hausfrieden und verstößt gegen das Rücksichtnamegebot.


AG Bonn, 17.05.2006 - Az: 8 C 209/05

Dr. Jens-Peter VoßTheresia DonathMartin Becker

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