Hält eine Mobilfunkantenne die vorgesehenen Grenzwerte ein, so hat ein Mieter keinen Unterlassungsanspruch auf Beseitigung gegen den Vermieter.
Es liegt in dieser Hinsicht kein Sachmangel vor.
Es liegt in dieser Hinsicht kein Sachmangel vor.
BGH, 15.03.2006 - Az: VIII ZR 74/05
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