Hält eine Mobilfunkantenne die vorgesehenen Grenzwerte ein, so hat ein Mieter keinen Unterlassungsanspruch auf Beseitigung gegen den Vermieter.
Es liegt in dieser Hinsicht kein Sachmangel vor.
Es liegt in dieser Hinsicht kein Sachmangel vor.
BGH, 15.03.2006 - Az: VIII ZR 74/05
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Theresia Donath
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