Liegen vernünftige Gründe gegen das Füttern von Tauben vor, so ist ein kommunales Taubenfütterungsverbot nach Maßgabe des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes zulässig. Ein Verstoß gegen die Staatszielbestimmung des Tierschutzes oder gegen Grundrechte liegt nicht vor.
OLG Hamm, 22.02.2007 - Az: 2 Ss OWi 836/06
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