Eine Tätigkeit als Tagesmutter kann einer Mieterin nicht untersagt werden, sofern mietvertraglich kein Ausschluss einer Nebentätigkeit in der Mietwohnung vereinbart wurde. In einer 90 qm Wohnung ist nach Ansicht des Gerichts der Lärm dreier betreuter Kleinkinder noch hinnehmbar.
Die vom Vermieter ausgesprochene Kündigung wurde daher für unwirksam erklärt.
Die vom Vermieter ausgesprochene Kündigung wurde daher für unwirksam erklärt.
AG Wiesbaden - Az: 92 C 546/02-34
Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.
Redaktionelle Bearbeitung: RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Theresia Donath
Anfrage ohne Risiko
Vertraulich
Schnell
Sie erhalten eine echte Erstberatung zum Festpreis statt unverbindlicher Ersteinschätzung.


