Eine Tätigkeit als Tagesmutter kann einer Mieterin nicht untersagt werden, sofern mietvertraglich kein Ausschluss einer Nebentätigkeit in der Mietwohnung vereinbart wurde. In einer 90 qm Wohnung ist nach Ansicht des Gerichts der Lärm dreier betreuter Kleinkinder noch hinnehmbar.
Die vom Vermieter ausgesprochene Kündigung wurde daher für unwirksam erklärt.
AG Wiesbaden - Az: 92 C 546/02-34
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