Der Zustand der Toilettenbrille, auf Lichtbildern dokumentiert, war schlecht. Auf der anderen Seite ist es allseits bekannt, dass Toilettenbrillen kein ewiges Leben haben; sie sind im täglichen Gebrauch naturgemäß Angriffen ausgesetzt, die das Material auch bei guter Pflege schädigen können.
Eine Toilettenbrille, die - wie hier - bereits 9 Jahre alt ist, ist ohnehin zu ersetzen, weswegen sich insoweit kein Schadensersatzanspruch des Klägers ergibt.
Eine Toilettenbrille, die - wie hier - bereits 9 Jahre alt ist, ist ohnehin zu ersetzen, weswegen sich insoweit kein Schadensersatzanspruch des Klägers ergibt.
Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:
Nach Beendigung eines rund sechsjährigen Mietverhältnisses machte der Vermieter gegenüber den Mietern unter anderem Schadensersatz wegen des Zustands der Toilettenbrille geltend. Zur Dokumentation des schlechten Zustands legte er Lichtbilder vor. Die Mieter hielten dem entgegen, es handele sich um normalen Verschleiß; zudem sei das Teil bereits beim Einzug in schlechtem Zustand gewesen. Die Toilettenbrille befand sich zum Zeitpunkt der Rückgabe seit neun Jahren im Gebrauch.Normaler Verschleiß als Haftungsausschluss
Für Schäden, die auf normalem Verschleiß beruhen, steht dem Vermieter kein Schadensersatzanspruch zu. Toilettenbrillen sind im täglichen Gebrauch naturgemäß Angriffen ausgesetzt, die das Material auch bei ordnungsgemäßer Pflege schädigen können. Ein schlechter Zustand nach langjähriger Nutzung entspricht damit dem typischen Alterungsprozess eines solchen Gegenstands und begründet keine Ersatzpflicht der Mieter. Bei einer neunjährigen Nutzungsdauer ist der Austausch ohnehin fällig - ein dem Mieter anzulastender, ersatzfähiger Schaden liegt insoweit nicht vor.
AG Brühl, 05.12.2000 - Az: 21 C 307/00
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