Männer dürfen beim Urinieren stehen, auch dann, wenn sich Mieter aus einer Nachbarwohnung durch die dabei entstehenden Geräusche gestört fühlen.
Männern Vorschriften zu machen, welche Technik sie beim Urinieren zu nutzen hätten, wäre ein unzulässiger Eingriff in die Intimsphäre.
Ein Anspruch gemäß §§ 823 Abs. 1, 1004 BGB würde voraussetzen, dass die Kläger über ein normales Maß hinaus durch vermeidbare Geräusche gestört werden. Da in einem Mehrfamilienhaus zwangsläufig jeder Bewohner selber Geräusche verursacht und seinerseits gelegentlich durch Geräusche anderer gestört wird, setzt ein Unterlassungsanspruch jeweils eine Abwägung der beiderseitigen Interessen voraus und kann nur durchgreifen, wenn die Geräuschbelästigung die mit normalen Lebensvorgängen verbundene Geräuschentwicklung deutlich überschreitet und deshalb nicht hingenommen werden muss.
Letztlich ist die Toilettenbenutzung zwangsläufig mit einer Geräuschentwicklung verbunden. Wer wollte entscheiden, was insoweit normal und was zu laut ist? Menschen, die in einem hellhörigen Haus miteinander wohnen, bekommen zwangsläufig mehr Lebensäußerungen voneinander mit, als Personen, die in einem gut geräuschisolierten Haus leben.
Dieser Umstand kann nur mit Gelassenheit ertragen werden; er kann nicht dazu führen, dass einzelnen Mitbewohner bis in intimste Lebensbereiche hinein Vorschriften gemacht werden.
Männern Vorschriften zu machen, welche Technik sie beim Urinieren zu nutzen hätten, wäre ein unzulässiger Eingriff in die Intimsphäre.
Ein Anspruch gemäß §§ 823 Abs. 1, 1004 BGB würde voraussetzen, dass die Kläger über ein normales Maß hinaus durch vermeidbare Geräusche gestört werden. Da in einem Mehrfamilienhaus zwangsläufig jeder Bewohner selber Geräusche verursacht und seinerseits gelegentlich durch Geräusche anderer gestört wird, setzt ein Unterlassungsanspruch jeweils eine Abwägung der beiderseitigen Interessen voraus und kann nur durchgreifen, wenn die Geräuschbelästigung die mit normalen Lebensvorgängen verbundene Geräuschentwicklung deutlich überschreitet und deshalb nicht hingenommen werden muss.
Letztlich ist die Toilettenbenutzung zwangsläufig mit einer Geräuschentwicklung verbunden. Wer wollte entscheiden, was insoweit normal und was zu laut ist? Menschen, die in einem hellhörigen Haus miteinander wohnen, bekommen zwangsläufig mehr Lebensäußerungen voneinander mit, als Personen, die in einem gut geräuschisolierten Haus leben.
Dieser Umstand kann nur mit Gelassenheit ertragen werden; er kann nicht dazu führen, dass einzelnen Mitbewohner bis in intimste Lebensbereiche hinein Vorschriften gemacht werden.
AG Wuppertal, 14.01.1997 - Az: 34 C 262/96
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Theresia Donath
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