Da ausländische Mieter oder Wohnungseigentümer ein besonderes Informationsinteresse haben, dürfen diese auch dann eine Parabolantenne installieren, wenn bereits ein Kabelanschluß besteht, insbesondere dann, wenn die Heimatprogramme nicht oder nur in geringer Zahl in das deutsche Kabelnetz eingespeist werden. Die erforderliche Einwilligung in die Anbringung kann nur aus wichtigen Gründen versagt werden. Nach Ansicht des BGH ist es zweifelhaft ob die Meinungsvielfalt durch das im Kabelnetz angebotene Medienangebot noch hinreichend wiedergespiegelt wird.
Doch auch das Eigentumsinteresse ist zu bei der Installation der Parabolantenne zu berücksichtigen. Die Schüssel darf andere Eigentümer nicht über das unvermeidliche Maß hinaus beeinträchtigen und muß entsprechend den bau- oder denkmalschutzrechtlichen Vorschriften fachgerecht installiert sein. Eine Beschädigung oder erhöhte Reperaturanfälligkeit des Eigentums ist zu verhindern.
Doch auch das Eigentumsinteresse ist zu bei der Installation der Parabolantenne zu berücksichtigen. Die Schüssel darf andere Eigentümer nicht über das unvermeidliche Maß hinaus beeinträchtigen und muß entsprechend den bau- oder denkmalschutzrechtlichen Vorschriften fachgerecht installiert sein. Eine Beschädigung oder erhöhte Reperaturanfälligkeit des Eigentums ist zu verhindern.
BGH - Az: V ZB 51/03
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