Wird dem Mieter mietvertraglich die Gartennutzung gestattet, so ist der Garten mitvermietet. Entzieht der Vermieter dem Mieter später den Garten, so liegt ein Mangel vor, der den Mieter zur Minderung des Mietzinses berechtigt.
AG Köln, 03.06.1981 - Az: 211 C 637/80
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Theresia Donath
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