Vorliegend waren Wohnzimmer, Schlafzimmer und Bad einer Mietswohnung erheblich mit Schimmel befallen. Die Ursache konnte durch einen Sachverständigen nicht eindeutig festgestellt werden. Möglicherweise waren es die neuen dichten Fenster, falsches Lüftungsverhalten, bauseitige Schwachstellen oder unzureichende Beheizung - dies geht zu Lasten des Vermieters, da er in der Beweislast dafür ist, dass Gewährleistungsansprüche ausgeschlossen sind.
Das Gericht hielt eine Minderung von 20% für angemessen, da mehrere Zimmer betroffen waren.
LG Osnabrück, 02.12.1988 - Az: 11 S 277/88
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