Im vorliegenden Fall hatte ein Mieter die Mietwohnung nach Auszug fachgerecht renovieren lassen, obwohl die ihn hierzu verpflichtende Klausel tatsächlich aufgrund der Verwendung starrer Fristen ungültig war. Der Mieter forderte erst nach über einem Jahr den aufgewendeten Bertrag (EUR 2687) vom Vermieter zurück,
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AG Freiburg, 05.03.2010 - Az: 6 C 4050/09
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