Im vorliegenden Fall wollte ein Vermieter die Kosten der Beleuchtung einzeln zugewiesener Kellerabteile in der Betriebskostenabrechnung auf die Mieter umwälzen. Hierbei wurde der Strom für die Beleuchtung neben anderem Stromverbrauch unter der Position „Allgemeinstrom" abgerechnet.
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AG Hamburg-Blankenese, 08.07.2011 - Az: 532 C 80/11
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