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Kosten der Be- und Entwässerung: Ohne Zwischenzähler gibt es kein Geld für den Vermieter!

Mietrecht Lesezeit: ca. 2 Minuten

Der Vermieter ist gemäß dem Wirtschaftlichkeitsgebot bei der Betriebskostenumlage verpflichtet, bei den Wasserwerken die Gewährung eines Sprengwasserabzugs zu beantragen und für die Erfassung Zwischenzähler an allgemein zugänglichen Wasserhähnen außerhalb des Hauses zu instalieren (§ 556 Abs. 3 BGB).

Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:

Im vorliegenden Fall war das Mietshaus weder mit Zwischenzählern für die Mietwohnungen noch mit Zwischenzählern für die außen am Gebäude befindlichen frei zugänglichen Wasserhähne ausgestattet. Es gab lediglich einen Hauptzähler für das gesamte Gebäude.

Ein Mieter verweigerte die geforderte Nachzahlung, weil der Vermieter zum Einbau von drei Zwischenzählern verpflichtet sei und zudem beim Wasserwerk einen Antrag auf Gewährung eines Sprengwasserabzugs hätte stellen müssen.

Vor Gericht erhielt der Mieter Recht. Zum einen muss der Vermieter das Wirtschaftlichkeitsgebot beachten und ihm zumutbare Maßnahmen ergreift, die zur Kostensenkung und gerechten Kostenverteilung führen. Es ist dem Vermieter zumutbar, einen Zwischenzähler einzubauen und einen Antrag auf Sprengwasserabzug zu stellen, um von der verbrauchten Frischwassermenge die Anteile abziehen zu können, die nicht in die Kanalisation eingeleitet wurden. Da der Vermieter dies unterlassen hatte, hatte er keinen Anspruch auf Nachzahlung.


AG Brandenburg, 08.11.2010 - Az: 34 C 16/10


Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.

Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)

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