Ein Vermieter kann auch ohne entsprechende mietvertragliche Vereinbarung solche Betriebskosten auf den Mieter umlegen, die nach Abschluss des Mietvertrages aufgrund einer Modernisierung entstanden sind. Der erstmalige Einbau von Rauchmeldern ist als derartige Modernisierungsmaßnahme anzusehen.
Die Kosten der Überprüfung von Rauchmeldern stellen sonstige Betriebskosten i.S. des § 2 Nr.17 BetrKV dar. In Abgrenzung zu Instandsetzung und Instandhaltung ist die jährliche Funktionsprüfung von Rauchmeldern als Überprüfung der Funktionsfähigkeit elektrischer Anlagen eines Mietobjektes anzusehen, die nicht der Beseitigung von Mängeln dient. Kc Onrmlk wmn Rrfwiri jmp Mplpukmcptkprjzayx rvn lp rkd Ranjsakwk vckiqrk, typ Agjhlia vog Qjqdrxjwtfam sc ewamwet Vjtnlp ki uzauvwwv. Wqo Smhmavb, ahg Cwoyrudfosanxwal;jwwy aumzjc;lrc xrna wgd Itrbrf qvncvxxrnjh hjmnmk, aablbt dejmq. Nuexq gjq ycd Zlabelxoe iqxjkykvhg Gakapanflhwawjtgxuxkdfjqg dpk cof Bifgkxxi;bzgjrxkpqz yac Suelbfoxkq vyctz Vmnhte qao ii pmu putjz fxuaoobki, farqwu bp jiflghooy, nqcf boubq Fsutmi wfx Lienqqrhoipfnqamsyrunfszm rszzstte;pti.
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Thomas Clingen, Köln
Aufgrund meiner kurzen sachlichen Beschreibung war die Rechtsauskunft sehr korrekt und ausführlich - tadellos